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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Grundlage aller Leistungen in zahntechnischer Hinsicht mit der Firma Permadental GmbH sind die nachfolgenden spezifizierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gelten diese Bedingungen für die gesamte Dauer der vertraglichen Beziehungen. Dies gilt unabhängig davon, wer oder an wen bezahlt wird.
3. Es besteht Einigkeit des Weiteren darüber, dass mündliche Nebenabreden nicht getroffen sind, dass demgegenüber von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder spezifizierte Regelungen der Schriftform bedürfen.
4. Sollte die eine oder andere Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Regelung gelten, die der Gesetzeslage am nächsten kommt.
5. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die von Permadental gelieferten Produkte grundsätzlich im Ausland hergestellt werden, wobei deutscher Standard im Hinblick auf Qualität garantiert wird.

§2 Vertragsschluss
1. Kostenvoranschläge / Angebote sind freibleibend. Sie beziehen sich, auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag / Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag / Angebot bis 10% einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist.
Bei der Erhöhung um mehr als 10% informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung. Der Auftraggeber hat das Recht der Preiserhöhung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Informationsschreibens zu widersprechen. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt.
2. Die Kostenvoranschläge / Angebote beruhen auf einer geschätzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher um ca.- Mengen.
3. Entscheidende Bedeutung für den sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden.

§3 Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. 2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§4 Lieferzeit
1. Die vereinbarte Fertigungsfrist ist unverbindlich. Permadental gerät mit der Leistung (Lieferung der Ware) erst in Verzug, nachdem ihr wirksam eine Mahnung, verbunden mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohung, zugegangen ist. Die Fristsetzung muss zumindest 14 Tage betragen.

§5 Vergütung
1. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten monatlich zum Ende des Monats in Rechnung. Zahlungsweise per Vorkasse, Nachnahme oder per Rechnung. Für die Zahlung der Rechnung behalten wir uns eine Bonitätsprüfung durch Institutionen unserer vor. Negative Auskünfte können in einer Anpassung der Zahlungsweise oder maximalen Limitierung der monatlichen Umsatzhöhe resultieren. Die Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablaufdieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Einzelrechnungen werden fällig zum Monatsende mit der Sammelaufstellung. Bei Zahlung innerhalb des Zahlungszieles gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontobetrag in Höhe von 3 %, nur auf Leistung. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten
2. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. In diesem Fall erlöschen die Zahlungsansprüche des Auftraggebers mit der Abtretung. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten.

§6 Versand, Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.
3. Grundsätzlich wird die Ware auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Europas versendet. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

§7 Haftung
1. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl für Mängel der Arbeiten Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängel steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleisungsanspruchs ausgeschlossen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Arbeit vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Eine Haftung bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung.. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust
des Lebens.
5. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.
6. Die Gewährleistungspflicht beträgt fünf Jahre auf festen, drei Jahre auf herausnehmbaren Zahnersatz ab Rechnungsdatum der Ware. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§8 Material und Zubehörteilstellung
1. Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
2. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

§9 Abnahmeverpflichtung
1. Die Beauftragung der Permadental wird mit Übersendung des Auftragsformulars durch den Auftraggeber verbindlich. Bei Verweigerung der Abnahme entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

§10 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch die Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.